Satzung

Satzung des ECHINGER FORUM e.V.

§ 1 Name
1.1 Der Verein führt den Namen ”Echinger Forum e.V.”
1.2 Der Verein ist unter dem Zeichen VR 120240 beim Amtsgericht
München eingetragen.

§ 2 Sitz
2.1 Der Verein hat seinen Sitz in 85386 Eching.

§ 3 Geschäftsjahr
3.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins
4.1 Der Verein Echinger Forum e.V. will zum Informations- und Gedankenaustausch innerhalb der Gemeinde beitragen. Er dient unmittelbar gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken und fördert das Gemeinschaftsleben innerhalb der Bürgerschaft.
Unter dem geschützten Namen ”Echinger Forum” gibt der Verein eine Monatsschrift heraus, die denGemeindebürgern unentgeltlich zugänglich gemacht wird. Das ”Echinger Forum” bietet eine Plattform für wichtige Informationen aus allen Bereichen des Gemeindelebens, einschließlich der amtlichen Mitteilungen, und kann von Vereinen und sonstigen Einrichtungen aus dem Gemeindebereich im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes unentgeltlich für ihre Veröffentlichungen genutzt werden.
Die Berichterstattung über Ereignisse und Veranstaltungen erfolgt von den Vereinsmitgliedern des Echinger Forum e.V. ehrenamtlich.
4.2. Der Verein ist parteineutral.
4.3. Die Vereinsmittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
4.4. Der Verein darf Leistungen, welche durch Mitglieder nicht ehrenamtlich erbracht werden können, von Dritten oder bei vergleichbaren Konditionen von Mitgliedern einkaufen.

§ 5 Entstehung der Mitgliedschaft
5.1. Mitglied des Vereins kann jede Person über 16 Jahre werden.
Mitglied des Vereins kann auch jede juristische Person oder eine rechtsfähige Vereinigung werden, die durch jeweils eine Person repräsentiert wird und über eine Stimme verfügt.
5.2. Zur Aufnahme als Vereinsmitglied muss eine schriftliche Beitrittserklärung vorgelegt werden.
5.3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand,spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung.
5.4 Die Mitgliedschaft beginnt einen Monat nach Zustimmung des Gesamtvorstandes.

5.5 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5.6 Verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


6.1 Die Mitgliedschaft endet …
6.1.1 durch den Austritt des Mitglieds
6.1.2 durch Streichung aus der Mitgliederliste
6.1.3 durch den Ausschluss aus dem Verein
6.1.4 mit dem Tod des Mitglieds

6.2 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Erklärung muss spätestens zum 30. November eingehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Rückstände des Mitgliedsbeitrages müssen voll entrichtet werden.

6.3 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem
fortlaufenden Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nicht nach zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb von 6 Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung an voll entrichtet. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet und vom geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet sein.
In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Aussendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.

6.4 Der Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt:

6.4.1 bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Interessen des Vereins oder die Vereinssatzung .

6.4.2 bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

6.4.3 Mitglieder, gegen die ein Ausschlussverfahren läuft, sind bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sofort von allen Ämtern zu entbinden.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlussbescheides an) das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgen nur mit Stimmzettel. Dem Betroffenen ist vor dem Gesamtvorstand und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 7 Organe des Vereins
7.1 Die Organe des Vereins sind …
7.1.1 der Gesamtvorstand
7.1.2 die Mitgliederversammlung.

§ 8 Gesamtvorstand
8.1 Der Gesamtvorstand besteht aus …
8.1.1 dem 1. Vorsitzenden
8.1.2 dem 2. Vorsitzenden
8.1.3 dem Schriftführer
8.1.4 dem Kassier
8.1.5 dem Leiter des Zeitungskreises
8.2 Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
8.3 Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
8.4 Der 1. und 2. Vorstand, der Schriftführer und Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Der Leiter des Zeitungskreises wird von den gewählten Vorstandsmitgliedern in den Gesamtvorstand berufen.

8.5 Ist nach Ablauf der zweijährigen Amtsperiode noch keine neue Vorstandschaft
gewählt, so führt die alte Vorstandschaft die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
Diese hat innerhalb von 6 Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung statt zu finden. Wiederwahl ist möglich.
8.6 Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Amtsübernahme bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
8.7. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes:
8.7.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung.
8.7.2 Einberufung der Mitgliederversammlung.
8.7.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.7.4 Abgabe eines Rechenschafts- und Kassenberichtes
8.7.5 Berufung des Leiters des Zeitungskreises und des Stellvertreters in den Gesamtvorstand
8.7.6 Die Aufgaben des Gesamtvorstandes werden in der Geschäftsordnung im Detail geregelt.

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist
spätestens bis Ende des ersten Vierteljahres abzuhalten.
9.2 Sie ist vom Vorstand mit der Abgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen.
9.3 Ihr obliegt vor allem …
9.3.1 die Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes, des Kassiers und des Zeitungskreisleiters.
9.3.2 die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Kassiers und des Schriftführers.
9.3.3 die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
9.3.4 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins.
9.4 Außer der jährlichen Mitgliederversammlung können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn der Gesamtvorstand oder ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt.
9.5 Zur Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder und geladene Gäste Zutritt.

§ 10 Beschlussfähigkeit
10.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder erschienen sind.
10.2. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
10.3 Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Unter ”einfacher Stimmenmehrheit” wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen.
10.4 Für die Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
10.5 Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
10.6 Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
10.7 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.8 Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 11 Mitgliedsbeiträge
11.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich spätestens im letzten
Quartal und grundsätzlich in einem Betrag zu entrichten.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
12.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter oder vom geschäftsführenden Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen. Das Protokoll über die Beschlüsse wird bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt und gilt als genehmigt, wenn bis zum Ende der Sitzung kein Einspruch erfolgt.

§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in § 10 Ziffer 10.5
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
13.2 Sofern nicht die Mitgliederversammlung besondere Liquidatoren
bestellt, übernimmt der 1. und 2. Vorstand die Auflösung.
13.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vereinsvermögen
soll an karitative Vereine und/oder Organisationen im Gemeindegebiet
Eching verteilt werden.


Eching, 2006